Neue gemeinnützige Zwecke

Ergänzt bzw. spezifiziert wird durch das JStG 2020 auch der Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO.

Das betrifft folgende Satzungszwecke:

  • Klimaschutz (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
  • Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 AO)
  • Ortsverschönerung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 22 AO).
  • Freifunk (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 23 AO)
  • Friedhofsverwaltung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 26 AO)

Für gemeinnützige Einrichtungen, die diese Zwecke künftig ebenfall betreiben und deren Satzung bereits vor dem 29.12.2020 bestanden hat, gilt: Sie müssen nicht allein aufgrund der neuen Regelungen ihre Satzung ändern, wenn sie die bisherigen satzungsgemäßen steuerbegünstigten Tätigkeiten weiterhin in gleichem Umfang durchführen.

Zu folgenden neuen Katalogzwecken gibt der neue AEAO Hinweise:


Ortsverschönerung

Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts-, Heimat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unterhaltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Tourismusförderung fallen nicht darunter.


Freifunk

Der Begriff Freifunk bezieht sich auf die nichtkommerzielle Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit offenstehen. Die Weitergabe oder Verwendung der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke fällt nicht unter den Begriff des steuerlich begünstigten Freifunks.

Das war aber bereit in der Begründung des Gesetzentwurfs so klargestellt worden.


Friedhofsverwaltung

Zur Friedhofsverwaltung zählen auch die Aufgaben des Bestattungswesens, wie etwa der Bestattungsvorgang, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Das gilt auch für Tätigkeiten die üblicherweise allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung der Trauerfeier.

Der Zweck umfasst auch die Unterhaltung von Gedenkstätten für sogenannte „Sternenkinder“, die nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet werden können, als einen Ort der Trauer für die betroffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen ist wie bisher als Förderung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 AO anzusehen.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

Partner, Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

0211 - 172 98 - 120

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Horst Hartung

Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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